UN – Behindertenrechtskonvention (UNBRK)

Rechtsinformation

UN – Behindertenrechtskonvention (UNBRK)

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Dies wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten.

Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

https://www.behindertenrechtskonvention.info/

Einige relevante Auszüge:

In Artikel 6 Absatz 1 der UNBRK wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind. In diesem Artikel wird verdeutlicht, dass Frauen mit Behinderungen aufgrund des Kriteriums der Behinderung und des Kriteriums des Geschlechts mehrfach benachteiligt werden. Die Vorschrift im Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention dient dazu, die Aufmerksamkeit auf diese spezifische Benachteiligung zu richten und ihr entsprechend entgegenzuwirken.

Demgemäß werden die Vertragsstaaten verpflichtet, hierzu Maßnahmen zu ergreifen und zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt beanspruchen können. Artikel 6 der UNBRK verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, die Geschlechterperspektive bei der Umsetzung der Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.

Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten darüber hinaus, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Zu den Maßnahmen werden unter anderem Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmaßnahmen gezählt.