Ich bin von Häuslicher Gewalt betroffen – was kann ich tun?

Bleiben Sie mit dem Erlebten nicht alleine. Das Beratungsangebot der Frauenberatung. EN ist kostenlos und vertraulich. Als Betroffene Häuslicher Gewalt fällt es oft schwer, über das Erlebte zu sprechen. Viele Frauen schweigen aus Angst, Scham und Hilfslosigkeit. Oder weil Sie einfach nicht wissen, wem sie sich anvertrauen können. Holen Sie sich Unterstützung auf dem Weg in ein Leben ohne Gewalt.


Sind Sie selber von Häuslicher Gewalt betroffen oder suchen Sie Hilfe für eine Bekannte, Freundin oder Verwandte? Sind Sie sich nicht sicher, ob sie von Häuslicher Gewalt betroffen sind – schließlich schlägt er Sie ja gar nicht? Fühlen Sie sich trotz allem hin- und hergerissen und wissen nicht, ob Sie sich trennen möchten? Denken Sie über eine Trennung nach und wissen nicht, wie Sie dann ihren Lebensunterhalt sicherstellen oder was bei einer Trennung mit den Kindern passiert? Sie haben Angst um ihren Aufenthalt bei einer Trennung? Haben Sie sich bereits getrennt und können dennoch nicht angstfrei leben, weil er Sie weiter verfolgt? Mit all diesen Fragen können Sie sich an die Frauenberatung.EN wenden. Bei uns erhalten Sie Unterstützung – unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich!

In akuten Gefahrensituationen, verständigen Sie umgehend die Polizei über die Rufnummer 110. Diese hat die Möglichkeit, den Täter wegzuweisen oder im Falle einer gemeinsamen Wohnung ein Rückkehrverbot für 10 Tage auszusprechen. In besonders schweren Fällen kann die Polizei, nach eigenem Ermessen, den Täter auch in Haft nehmen. Fühlen Sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr sicher, kann die Polizei Sie in einem Frauenhaus unterbringen.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, über folgende Internetseite selbst nach einem Platz im Frauenhaus zu suchen: www.frauen-info-netz.de

Sollte ein polizeiliches Rückkehrverbot ausgesprochen werden, nehmen Sie innerhalb dieser 10 Tage Kontakt zu uns auf. Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu weiterführenden Schutzmaßnahmen.

Bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht können Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§1 und §2 GewSchG) auf Wohnungsüberlassung und/oder Kontakt- und Näherungsverbot stellen. In der Frauenberatung.EN erhalten Sie nähere Informationen und auf Wunsch, Unterstützung bei der Antragsstellung. Sie können den Antrag beim Amtsgericht entweder persönlich oder durch einen/eine Anwalt/Anwältin stellen.