Rechtsinformation sexuelle Übegriffe am Arbeitsplatz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

So sind u.a. folgende Handlungen verboten:

  • „unerwünschte sexuelle Handlungen“
  • „Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen“
  • „Sexuell bestimmte körperliche Berührungen“
  • „Bemerkungen sexuellen Inhalts“
  • „Unerwünschtes Zeigen/Anbringen von pornographischen Darstellungen“

Betroffene haben

  • Beschwerderecht (AGG §13)
  • Leistungsverweigerungsrecht (AGG §14)
  • Recht auf Entschädigung und Schadensersatz (AGG §15)

ArbeitgeberInnen haben eine Schutzpflicht gegenüber Beschäftigten (AGG § 12). Beschwerden müssen nachgegangen werden.
Lassen Sie sich am besten vor einer Beschwerde rechtlich bei einer Fachberatungsstelle, Gleichstellungsbeauftragten, Betriebsrat, Gewerkschaft oder einem RechtsanwältIn beraten.

Was noch wichtig ist – Dokumentieren Sie Vorfälle schriftlich mit Datum, Uhrzeit, Tathergang und ZeugInnen.

Sprechen Sie mit einer Person, der Sie vertrauen. Holen Sie sich Unterstützung durch fachliche Beratung z.B. einer Frauenberatungsstelle.

Weiterführende Informationen:

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Leitfaeden/Leitfaden_Was_tun_bei_sexueller_Belaestigung.pdf;jsessionid=4AD759A1F70ADF87B1C425459C280CE6.1_cid332?__blob=publicationFile&v=9

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Broschüre des bff: Was tun bei sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz, PDF