Rechtsinformation sexuelle Übegriffe am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
So sind u.a. folgende Handlungen verboten:
- „unerwünschte sexuelle Handlungen“
- „Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen“
- „Sexuell bestimmte körperliche Berührungen“
- „Bemerkungen sexuellen Inhalts“
- „Unerwünschtes Zeigen/Anbringen von pornographischen Darstellungen“
Betroffene haben
- Beschwerderecht (AGG §13)
- Leistungsverweigerungsrecht (AGG §14)
- Recht auf Entschädigung und Schadensersatz (AGG §15)
ArbeitgeberInnen haben eine Schutzpflicht gegenüber Beschäftigten (AGG § 12). Beschwerden müssen nachgegangen werden.
Lassen Sie sich am besten vor einer Beschwerde rechtlich bei einer Fachberatungsstelle, Gleichstellungsbeauftragten, Betriebsrat, Gewerkschaft oder einem RechtsanwältIn beraten.
Was noch wichtig ist – Dokumentieren Sie Vorfälle schriftlich mit Datum, Uhrzeit, Tathergang und ZeugInnen.
Sprechen Sie mit einer Person, der Sie vertrauen. Holen Sie sich Unterstützung durch fachliche Beratung z.B. einer Frauenberatungsstelle.
Weiterführende Informationen:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/
Broschüre des bff: Was tun bei sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz, PDF