Rechtsinformationen für geflüchtete Frauen im Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt

Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften
In den Landesunterkünften gibt es Gewaltschutzstandards zum Schutz vor Gewalt für besonders vulnerable Personen.

Hier das Gewaltschutzkonzept des Landes NRW

Auch einzelne Kommunen im EN- Kreis (Ennepetal, Hattingen, Witten) haben Gewaltschutzstandards für die kommunalen Unterbringungseinrichtungen entwickelt. Informationen gibt es bei den örtlichen Gleichstellungsbeauftragten oder der Frauenberatung.EN.
Prinzipiell haben auch Frauen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in Gewaltsituationen das Recht die Polizei zu rufen. Die Polizei kann den Täter/die Täterin der Unterkunft verweisen.
Ein Antrag auf Kontakt und Näherungsverbot §1 Gewaltschutzgesetz kann gestellt werden.

Wohnsitzauflage
Eine Wohnsitzauflage § 12 Aufenthaltsgesetz steht häufig dem Schutz vor Gewalt entgegen. Ein Frauenhaus kann jedoch auch bei bestehender Wohnsitzauflage aufgesucht werden! Mit einem Härtefallantrag kann die Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragt werden.

Sammeln Sie hierfür Beweise über die Gewalt. Geeignet ist zum Beispiel:

  • Anzeigenerstattung bei der Polizei
  • Ärztliches Attest
  • Stellungnahme einer Frauenberatungsstelle/ Frauenhaus
  • Aufnahmebestätigung eines Frauenhauses
  • Gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Frauen im Asylverfahren können eine Umverteilung beantragen!

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 31 Aufenthaltsgesetz
Wer seinen Aufenthalt über Familiennachzug erhalten hat, muss 3 Jahre verheiratet sein, um bei einer Trennung seinen Aufenthalt nicht zu verlieren.
Häusliche Gewalt, auch gegen die Kinder, kann einen Härtefallantrag begründen.
Sammeln Sie unbedingt Beweise über die Gewalt. S.o.

Frauenspezifische Gewalt als Asylgrund
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist auch geschlechtsspezifische Gewalt ein Asylgrund. Anerkannt wird insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt, die von staatlichen Organen ausgeht. Aber auch geschlechtsspezifische Gewalt aus dem sozialen Umfeld kann als Asylgrund anerkannt werden, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt ist, davor zu schützen und die Gewalt erheblich ist.

Wichtig ist, dass die Gewalterfahrungen im Interview konkret benannt werden!  Sie können Im Interview auf eine weibliche Anhörerin, eine weibliche Dolmetscherin und eine traumasensible Anhörerin bestehen. Leiten Sie dies vor dem Termin zum Interview in die Wege!
Lassen Sie sich auf das Interview von einem Rechtsanwalt oder einer Fachberatungsstelle vorbereiten!

 Weiterführende Informationen zur Schnittstelle Gewaltschutz und Flucht hier