Rechtsinformation Häusliche Gewalt

Nach dem Polizeigesetz NRW § 34a kann die Polizei bei Häuslicher Gewalt den Täter/ die Täterin 10 Tage der Wohnung verweisen. Dem Täter/ der Täterin werden die Wohnungsschlüssel abgenommen.

Der Täter/ die Täterin kann nach 10 Tagen wieder in die Wohnung zurückkehren. Dies gilt nicht, wenn das Opfer Häuslicher Gewalt einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht auf Wohnungszuweisung oder weitere Schutzanordnungen gestellt hat. 

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) regelt in §1 und §2 Schutzanordnungen für die Betroffenen.

  • Nach Antrag beim Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann eine Wohnungszuweisung und/oder ein Kontakt- und Näherungsverbot für Schutzbedürftige erlassen werden.
  • Die Beantragung kann zu den Öffnungszeiten persönlich im Amtsgericht bei einem Rechtspfleger erfolgen, oder durch einen Anwalt/eine Anwältin gestellt werden.

Eine Infobroschüre dazu: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt

 Strafanzeige bei Häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Viele Handlungen Häuslicher Gewalt fallen jedoch unter verschiedene Straftatbestände, wie z.B. Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen, sexuelle Nötigungen und sexueller Missbrauch, Sachbeschädigung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Stalking.

Wird eine Strafanzeige bei der Polizei in Erwägung gezogen, empfiehlt sich eine vorherige anwaltliche Beratung.

 Die Medizinische Befunddokumentation ist Beweis für ein Strafverfahren

Kommt es zu Verletzungen bei Häuslicher Gewalt und/oder sexueller Gewalt, sollte das Opfer(/die verletzte Person/die Frau) ein Krankenhaus, ein gerichtsmedizinisches Institut oder einen Arzt/Ärztin  aufsuchen und eine  gerichtsfeste Ärztliche Dokumentation erstellen lassen. Dies gilt auch für sogenannte Bagatellverletzungen.

Dazu gibt es hier Dokumentationsbögen zum Ausdrucken(LINK)

Informationen zum Thema: Trennung/Scheidung/Umgang

Wenn Frauen Häusliche Gewalt erleben, ergeben sich daraus oft rechtliche Fragen zu einer Trennung und/oder Scheidung. Was geschieht mit den Kindern, wie gestaltet sich das Umgangsrecht, was gilt es beim Sorgerecht zu beachten?

Es gilt hier immer, den Sicherheitsaspekt für die Frau und die Kinder mit einzubeziehen. Dazu bedarf es oft genauer Absprachen mit anderen Institutionen, z. B. der Polizei, dem Jugendamt, den AnwältInnen etc.

Häusliche Gewalt gegen ein Elternteil ist ein Indikator für Kindeswohlgefährdung, denn die Kinder erleben die Gewalt direkt oder indirekt mit. Das Miterleben Häuslicher Gewalt, also die Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson ist für Kinder und Jugendliche mit Angst und Hilflosigkeit, Verlust der inneren Sicherheit, oft auch mit Schuldgefühlen und Loyalitätskonflikten verbunden und stellt dadurch eine erhebliche psychische Belastung bis hin zur Gefahr der Traumatisierung dar.

Kindeswohlgefährdung bei Häuslicher Gewalt

Eine Kindeswohlgefährdung liegt gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes unmittelbar beeinträchtigt oder bedroht ist und die Erziehungsberechtigten diesen Zustand nicht abstellen können oder wollen.

Trennung und was dann? Eine Broschüre aus dem EN-Kreis