Stalking

Stalking bezeichnet das beharrliche und unbefugte Nachstellen einer Person.

Nach § 283 StGB (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html) sind Handlungen strafbar, bei denen

  • gegen Willen des Opfers die räumliche Nähe gesucht wird
  • per Kommunikationsmittel wiederholt Kontakt hergestellt wird
  • Waren für die Person bestellt werden
  • Dritte veranlasst werden Kontakt zu ihr aufzunehmen
  • die Person, oder ihr nahestehende Menschen, bedroht werden

 

Als wichtiges Kriterium wird angeführt, dass durch die Taten die Lebensführung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Lassen Sie sich im Vorfeld einer Anzeigenerstattung von der Frauenberatung.EN oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beraten! Führen Sie ein Stalking- Tagebuch: schreiben Sie kurz den Vorfall auf und fügen Sie Datum, Uhrzeit, Beweise und ZeugInnen hinzu!

Ärztliche Atteste, die die psychosomatische Belastung dokumentieren sind hilfreich um die Beeinträchtigung der Lebensführung nachzuweisen.

Nach §1 Gewaltschutzgesetz können Sie ein Kontakt- und Näherungsverbot beim Amtsgericht beantragen. Das Gericht kann dem Stalker u.a. untersagen sich Ihnen, Ihrer Wohnung, Ihrem Arbeitsplatz räumlich zu nähern oder per Telefon, social media, Brief etc. Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Ein bereits erwirktes Kontakt- und Näherungsverbot sollten Sie immer als Kopie bei sich führen.

In akuten Bedrohungssituationen rufen Sie die Polizei!